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LG Potsdam, 17.07.2015 - 13 S 72/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Inklusivmiete unzulässig: Vertragsanpassung nur für die Zukunft!
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Kurzfassungen/Presse (2)
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Besprechungen u.ä.
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Anpassung der Mietstruktur bei unzulässiger Inklusivmiete nur für die Zukunft zulässig! (IMR 2015, 488)
Verfahrensgang
- AG Potsdam, 31.07.2014 - 26 C 455/13
- LG Potsdam, 17.07.2015 - 13 S 72/14
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- AG Potsdam, 31.07.2014 - 26 C 455/13
Vorrang der Heizkostenverordnung vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen - …
Auszug aus LG Potsdam, 17.07.2015 - 13 S 72/14
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 31. Juli 2014 - 26 C 455/13 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
- KG, 01.04.2021 - 8 U 1099/20
Geschäftsraummiete: Reduzierung des Mietzinsanspruchs bei staatlich angeordneter …
Der Mieter hat daher den kalkulatorischen Ansatz der Heiz- und Warmwasserkosten aus dem vereinbarten Pauschalmietzins herauszurechnen (vgl. BayObLG, Rechtsentscheid vom 23.06.1988 - RE-Miet 3/88, NJW-RR 1988, 1293, Tz. 16; vgl. auch LG Potsdam, Urteil vom 17.07.2015 - 13 S 72/14, Tz. 8). - AG Brandenburg, 22.06.2017 - 31 C 112/16
Aufrechnung: Zahlungsanspruch und Mietkautionherausgabeanspruch sind nicht …
Aus diesem Grunde konnte vorliegend aber sogar dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die Heizkosten tatsächlich gemäß den Grundsätzen der Heizkostenverordnung sowieso hätte tragen müssen (vgl. BGH , Urteil vom 20.01.2016, Az.: VIII ZR 329/14, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 585 ff.; LG Potsdam , Urteil vom 17.07.2015, Az.: 13 S 72/14, u.a. in: WuM 2015, Seiten 550 f.; LG Berlin , Urteil vom 20.03.2013, Az.: 67 S 414/12, u.a. in: MM 2015, Nr. 5, Seite 30; AG Itzehoe , Urteil vom 22.07.2016, Az.: 97 C 2/16, u.a. in: ZMR 2016, Seiten 912 f. ) - selbst wenn das nunmehr hier erkennende Gericht dem grundsätzlich sogar zustimmt -, da allein schon die abgerechneten Kosten für elektrischen Strom, Trink- und Abwasser in Höhe von insgesamt 552, 52 Euro (347,75 EUR + 204, 77 EUR) den von der Beklagten hier jetzt noch zur Aufrechnung gestellten Betrag in Höhe von 175, 71 Euro übersteigen, so dass die insoweit von der Beklagten erfolgte Aufrechnung mit der Mietkaution hinsichtlich der Betriebskosten für elektrischen Strom, Trink- und Abwasser unbegründet war und der Klägerin somit weiterhin der in dieser Sache geltend gemachte Kautionsrückzahlungsanspruch gegenüber der Beklagten hier zusteht.